dieBasis - KV Amberg-Sulzbach Satzung

Vorbemerkung

Die Präambel des Landesverbandes Bayern der Basisdemokratischen Partei Deutschlands erfasst den Geist, in welchem die Partei und mit ihr auch der Kreisverband Amberg-Sulzbach ihre Aufgaben zu erfüllen trachtet. Es wird deshalb ausdrücklich darauf verwiesen. Besonders hervorgehoben seien die vier Säulen, auf denen eine freiheitliche Gesellschaft beruht: Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet, es sind immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Organisation führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Amberg-Sulzbach“. Die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis - Kreisverband Amberg-Sulzbach“ oder „dieBasis - KV Amberg-Sulzbach“.

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist in: 92224 Amberg.

(3) Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Amberg und der Landkreise Amberg-Sulzbach und Neumarkt.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Der Kreisverband ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Landesverband Bayern im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes.

(2) Er besteht in der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereines.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten von Mitgliedern sind in der Satzung des Landesverbandes geregelt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Kreisverbandes gestellt.

(3) Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes. Falls keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbandes.

§ 4 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind

(1) Der Vorstand

(2) Die Hauptversammlung (HV)

(3) Die Stimmkreisversammlung dieBasis - KV Amberg-Sulzbach

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich mindestens zusammen aus

• einem Vorsitzenden

• dem Schatzmeister

• dem Schriftführer

Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss der HV ergänzt werden durch

• einen weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden • einen stellvertretenden Schatzmeister

• bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

• bis zu 2 Schwarmbeauftragten (Mitgliederbetreuung)

• bis zu 4 Säulenbeauftragten (Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit, Schwarmintelligenz)

(2) Vertretung: Der Schatzmeister und der/die Vorsitzende/n bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Kreisverband nach außen, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im Übrigen vertreten sie den Kreisverband alleine.

(3) Aufgaben:

• Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der HV.

• Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

• Der Kreisvorstand soll in der Regel vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.

• Der Kreisvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss von der nächsten ordentlichen HV bestätigt werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Aufgabenkreis des Geschäftsführers und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt, sie sind der HV vor der Bestätigung mitzuteilen. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter liegt in der alleinigen Befugnis des Kreisvorstandes.

• Protokoll: Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

§ 6 Hauptversammlung des Kreisverbandes

(1) Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Öffentlichkeit: Hauptversammlungen sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für die ganze HV gelten, so muss dieser in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss der HV kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch den Beschluss der HV kann die Öffentlichkeit für die ganze HV oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(3) Frequenz: Eine ordentliche HV muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche HV muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

(4) Einberufung: Eine HV wird durch den Kreisvorstand in Textform grundsätzlich digital unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass es die Einberufung stattdessen per Briefpost bekommt.

(5) Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei Satzungsänderungen 21 Tage, bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen.

(6) Antragsfristen: Anträge und Änderungsanträge an eine HV sollen von Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der HV in Textform beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dieser leitet die eingegangen Anträge spätestens 7 Tage vor der HV an alle Mitglieder weiter.

(7) Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld einer HV gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens 28 Tage (vier Wochen), ein Antrag zur Auflösung mindestens 42 Tage (sechs Wochen) vor der HV vorgelegt werden.

(8) Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der HV gestellt werden, sie dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die HV mit einfacher Mehrheit.

(9) Beschlussfähigkeit: Die HV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(10) Entlastung des Kreisvorstandes: Die HV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.

(11) Aufgaben: Die HV beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.

(12) Entscheidungsfindung: Die HV entscheidet in der Regel durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Bei systemischem Konsensieren ist der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand angenommen, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

(13) Wahlen: Die HV wählt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Kalenderjahren den Kreisvorstand und zwei Rechnungsprüfer. Als Vorsitzende können nur Mitglieder gewählt werden, die weder Vorsitzende einer anderen Parteigliederung, noch im Vorstand oder Geschäftsführer/Sekretär einer anderen Partei oder deren Untergliederungen sind. Neumitglieder sind erst nach Ablauf von 4 vollen Monaten Mitgliedschaft berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbandes ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben.

 (14) Vertreterversammlungen: Die HV wählt Vertreter und für den Fall der Verhinderung Stellvertreter zu den Vertreterversammlungen des Landes- und Bezirksverbandes. Für jeweils 10 angefangene Mitglieder des Kreisverbandes sind ein Vertreter und sein Stellvertreter zu wählen. Zu Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind.

(15) Satzung und Auflösung: Die HV beschließt über Änderungen der Kreissatzung mit mindestens 2/3, über die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine Mitgliederbefragung bestätigt werden. Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung.

(16) Protokoll: Alle Beschlüsse der HV sind zu protokollieren.

§ 7 Stimmkreisversammlung

(1) Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen

• In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Stimmkreisbewerber.

• Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbandes im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.

• In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise)

(2) Kommunalwahlen

Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an den Kommunalwahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen der Kreisvorsitzenden oder einen ihrer Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbandes umfasst.

§ 8 Aufteilung des Kreisverbandes

Die Mitglieder aus der Stadt Amberg und dem Landkreis Neumarkt können eigene Kreisverbände gründen und den vereinigten Kreisverband Amberg-Sulzbach verlassen. Nur Mitglieder der Stadt bzw. des Landkreises haben ein Stimmrecht zur Frage ihres Verbleibs im vereinigten Kreisverband. Die Mitglieder des vereinigten Kreisverbandes Amberg-Sulzbach, die im Gebiet des neuen Kreisverbandes wohnen, wechseln automatisch zu diesem, es sei denn, sie widersprechen. Das Vermögen wird bei einer Ausgründung anteilig nach Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Kreisverbänden aufgeteilt.

§ 9 Ortsverbände

(1) Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.

(2) Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben.

(3) Ortsverbände können durch Beschluss der Kreishauptversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich auf, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.

§ 10 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, können mit mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können mit mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

§ 11 Mitgliederbefragung und -entscheid

(1) Aus Eigeninitiative, durch Beschluss der HV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen.

(2) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

(3) Der Kreisverband entscheidet bis auf nachfolgende Ausnahmen grundsätzlich auf Basis von Mitgliederentscheiden. Der Kreisvorstand führt auf Eigeninitiative, durch Beschluss der HV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

 (4) Ausnahmen, über die nicht per Mitgliederentscheid entschieden wird:

• Haushaltsplan des Kreisverbandes

• Beschäftigung von Mitarbeitern

• Andere Fragen der inneren Organisation des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle.

• Entscheidungen, die gemäß Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(5) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.

§ 12 Wahlbündnisse

(1) Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene eingehen.

(2) Ortsverbände können nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.

(3) Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.

§ 13 Geltung der Satzung

(1) Die Bestimmungen der Bundes-, Landes-, und Bezirkssatzung gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen der Kreissatzung sind nichtig.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(3) Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Hauptversammlung am 23.01.2021 in Kraft.

§ 14 Übergangsbestimmung

(1) Zur Gründungsversammlung des Kreisverbandes werden alle diejenigen eingeladen, die im Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied in der Partei sind. Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung und wählt den Kreisvorstand. Wahlberechtigt sind alle am Versammlungstag bestätigten Mitglieder. Die Bestimmung gem. §6 Ziffer 13 Satz 3 trifft für die Gründungsversammlung insofern nicht zu.

(2) Der § 14 entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbandes.